Im Anlagenrecht stellt überwiegend die Ortsgebundenheit der Anlage den zentralen Anknüpfungspunkt dar. Muss daher hinter jedem Einsatz von beweglichen Einrichtungen immer eine Umgehungsabsicht der strengen Genehmigungsvoraussetzungen vermutet werden oder gibt es ein legitimes Interesse am genehmigungsfreien Betrieb?1)