Zero-Rating Pakete, bei denen nach Verbrauch des Datenvolumens die Anwendungen, die nicht in das Datenvolumen eingerechnet werden, weiterhin uneingeschränkt nutzbar sind, der restliche Datenverkehr nach Ausschöpfung des Datenvolumens aber verlangsamt bzw blockiert wird, sind sowohl mit dem Verbot der Einschränkung der Ausübung der Rechte der Endnutzer als auch mit dem Gleichbehandlungsgebot der Verordnung 2015/2120/EU über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet unvereinbar. Gehen hingegen mit Zero-Rating keine technischen Differenzierungen einher, ist die Rechtmäßigkeit dieser Form der kommerziellen Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung von Parametern, wie der Marktposition der Internetzugangsanbieter durch eine Einzelfallabwägung zu eruieren. Die Folgewirkungen von Zero-Rating, die insbesondere durch den damit einhergehenden Lenkungseffekt ausgelöst werden, strapazieren den demokratiepolitischen Hintergrund der Neutralität des Internets.