Das Ermittlungsverfahren kann für geschlossen erklärt werden, wenn es zur Entscheidung reif ist. Der Schluss des Ermittlungsverfahrens soll sowohl im AVG- als auch im UVP-G-Verfahren zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Die Schlusserklärung soll den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis Rechnung tragen. Der Verfahrenseffizienz stehen Rechtsschutzinteressen gegenüber.