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Der Schluss des Ermittlungsverfahrens im UVP-G 2000

BeiträgeSimone MarkoÖZW 2019, 112 Heft 4 v. 15.9.2019

Das Ermittlungsverfahren kann für geschlossen erklärt werden, wenn es zur Entscheidung reif ist. Der Schluss des Ermittlungsverfahrens soll sowohl im AVG- als auch im UVP-G-Verfahren zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Die Schlusserklärung soll den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis Rechnung tragen. Der Verfahrenseffizienz stehen Rechtsschutzinteressen gegenüber.

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