In seinem Erk vom 27. September 2018, Ro 2015/06/0008, hat der VwGH unter Hinweis auf die Vorgaben der UVP-RL und der Aarhus-Konvention sowie die Judikatur des EuGH ausgesprochen, dass Bürgerinitiativen (BI) auch in vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung zukommt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Entscheidung stellt sich die im vorliegenden Beitrag behandelte Frage, in welchen Verfahren BI zwingend zu beteiligen und welche Rechte ihnen allenfalls einzuräumen sind.