Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2018, G 205/2018, hat der VfGH klargestellt, dass die Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen in Vergabeverfahren dem materiellen Vergaberecht zuzuordnen ist und deshalb in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Jene Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 (im Folgenden "K-VergRG 2014"), die gesondert anfechtbare Entscheidungen in Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen und eine diesbezügliche Kompetenz des LVwG Kärnten festlegten, wurden als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den tragenden Argumenten des VfGH aus dieser Entscheidung auseinander und beleuchtet diese in einem vergabe- und kompetenzrechtlichen Zusammenhang.