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Das Aarhus-Beteiligungsgesetz – Ende gut, alles gut?

BeiträgeEva Schulev-SteindlÖZW 2019, 14 Heft 1 v. 15.1.2019

Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurden im Gefolge des EuGH-Urteils Protect wichtige Schritte zur Umsetzung der Aarhus-Konvention gesetzt. So können nunmehr einzelne, von Grenzwertüberschreitungen Betroffene und Umweltorganisationen wirksame Luftreinhaltepläne und -maßnahmen nach dem IG-L einklagen. Auch kann behördliche Säumnis aufgegriffen werden. Andererseits lassen die Regelungen im AWG und WRG noch manches offen. Beschränkt sich doch das AWG auf ein nachträgliches Anfechtungsrecht betreffend Anlagengenehmigungsbescheide außerhalb des vereinfachten Verfahrens und des Anzeigeverfahrens. Es ermöglicht aber nicht auch, wie vom EuGH gefordert, über das UVP- und IPPC-Regime hinaus eine Beteiligung von Umweltorganisationen am Verfahren, falls "erhebliche" Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das WRG wiederum räumt zwar in solchen Fällen eine "Beteiligtenstellung-plus" ein, begrenzt aber die Anfechtungsbefugnis von Umweltorganisationen auf Entscheidungen über das Verschlechterungsverbot.

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