Im Strafrecht gilt ein Schuldprinzip: Keine Strafe ohne Schuld. Das VbVG durchbricht dieses Prinzip insofern, als die Bestrafung des Verbandes nicht an einer Verbandsschuld, sondern an die Individualschuld der für den Verband handelnden natürlichen Personen knüpft. Aus Anlass eines Parteiantrags und eines Gerichtsantrags hat der VfGH zur Streitfrage Stellung genommen, ob diese Rechtslage verfassungskonform ist, und die Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung des VbVG bejaht. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 02. 12. 2016, G 497/2015 ua handelt es sich bei der Verbandsverantwortlichkeit um eine strafrechtliche Kategorie eigener Art, die nicht am Maßstab des Schuldprinzips gemessen werden kann. Der folgende Beitrag bespricht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden vor dem Hintergrund des VfGH-Erkenntnisses.