Das LobbyG wirft, was seine Einbettung in das System des Besonderen Verwaltungsrechts, sein Verhältnis zu den Grundrechten und seine Anwendung im Einzelfall betrifft, eine Reihe von Fragen auf, denen im vorliegenden Beitrag nachgegangen wird. Dabei wird gezeigt, dass sich verschiedene in der Literatur geäußerte Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität nicht bestätigen lassen.