Das UVP-G 2000 enthält für Neuvorhaben bzw Änderungsgenehmigungen unterschiedliche Kumulationsregeln (§§ 3 Abs 2, § 3a Abs 5). Die Kumulationsbestimmungen sollen die Aufsplittung gleichartiger Projekte unterbinden und die Berücksichtigung additiver Effekte im Genehmigungsverfahren ermöglichen. Im Zuge der Prüfung von Vorhaben sind daher sich überlagernde Auswirkungen von zwei (oder mehreren) Vorhaben zu beachten. Die Kumulationsprüfung setzt ein, wenn ein Vorhaben alleine den jeweils gesetzlich definierten Schwellenwert nach UVP-G 2000 nicht erreicht.