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Die Normen des neuen Normengesetzes

BeiträgeGerhard MuzakÖZW 2016, 140 Heft 4 v. 15.9.2016

Nach einer längeren öffentlichen Diskussion wurde im Dezember 2015 das neue Normengesetz beschlossen.*)*)Der vorliegende Beitrag stellt eine überarbeitete und ergänzte Fassung eines im Rahmen des öffentlichen Hearings im Berufungsverfahren "Verfassungs- und Verwaltungsrecht" an der Universität Salzburg am 20. 05. 2016 abgehaltenen Vortrags dar. Weiters wurden auch Ergebnisse einer für den Österreichischen Städtebund verfassten Studie zum Kommunalen Normungsmanagement verarbeitet. Das Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016)1)1)BGBl I 153/2015. ist mittlerweile seit 1. April 2016 in Kraft.2)2)Einzelne Bestimmungen (§§ 9, 15 Abs 3–6, 8) sind bereits am 01. 01. 2016 in Kraft getreten (§ 19 Abs 2). Der vorliegende Beitrag soll das neue Normengesetz analysieren, wobei der Schwerpunkt auf allgemeine, insb verfassungsrechtliche Fragen gelegt wird. Es soll vor allem der Frage nachgegangen werden, ob der Gesetzgeber jene interessanten grundsätzlichen Probleme, die in der Lehre zum alten Normengesetz 19713)3)Bundesgesetz vom 16. Juni 1974 über das Normenwesen (BGBl 240/1971). aufgezeigt wurden, durch die Neukodifikation gelöst hat.4)4)In der vorliegenden Arbeit werden die einschlägigen bundesgesetzlichen Grundlagen wie folgt zitiert: Bezieht sich eine Aussage auf das Bundesgesetz vom 16. Juni 1971 über das Normenwesen, so wird dieses mit Normengesetz 1971 abgekürzt. Wird auf eine Bestimmung des Normengesetzes 2016 Bezug genommen, wird es mit NormG 2016 abgekürzt. Beziehen sich Aussagen auf beide vorher genannten Normengesetze, wird dies mit der Bezeichnung "Normengesetze" zum Ausdruck gebracht. Wird der Ausdruck "ÖNORM" in allgemeinen Zusammenhängen ohne spezifischen Konnex zum Normengesetz 1971 gebraucht, bezieht er sich auch auf "Normen" iSd NormG 2016.

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