Nach der hA in Österreich sind die Gemeinden auf der Grundlage von Art 116 Abs 2 B-VG grundsätzlich zu einer rein erwerbswirtschaftlich-fiskalischen Betätigung ermächtigt. Aufgrund des Zusammenspiels von Art 116 Abs 2 und Art 118 Abs 2 B-VG ist eine solche Betätigung auch von ihrer Selbstverwaltungsgarantie nach Art 118 Abs 2 B-VG umfasst. Dieser Beitrag zeichnet die Begründungslinie dieses verfassungsrechtlichen Ansatzes nach und unterwirft ihn einer kritischen Bewertung mit Blick zum einen auf die grundlegenden Elemente und Funktionen von Selbstverwaltung, zum anderen auf die Konsequenzen dieses Ansatzes für die einfachgesetzliche Ausgestaltung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden.