Mit 1. Jänner 2016 trat das neue Bilanzstrafrecht in Kraft. Anders als bei vielen sonstigen Neuerungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 ist hier eine echte Neukodifikation gelungen und wurden die bisher in über zehn Materiengesetzen verstreuten Regelungen in das StGB inkorporiert, wodurch die bisherige Zersplitterung der Rechtslage beseitigt wurde. Die Neuregelung bringt eine Zweiteilung in verbandsinterne und verbandsexterne Bilanzdelikte, formuliert die objektiven Tatbestände – mit teils zusätzlichen Tatbestandselementen – neu und vereinheitlicht die Strafdrohungen auf zwei – bzw bei Börsenotierung des betroffenen Verbandes – auf drei Jahre. Daneben wurde die Möglichkeit der Tätigen Reue geschaffen. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über Inhalt und Struktur der Neuregelung.

