Als Wirtschaftsordnungsrecht werden herkömmlich jene wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Regelungen zusammengefasst, die der wirtschaftlichen Tätigkeit Schranken in Form eines Ordnungsrahmens primär im Interesse der Abwehr typischer, sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit ergebender Gefahren setzen und eine relativ geringe Eingriffsintensität für die Wirtschaftstreibenden aufweisen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob neuere Rechtsentwicklungen im Bereich des Wirtschaftsordnungsrechts die Funktionsfähigkeit dieser überkommenen Ordnungskriterien in Frage stellen, insbesondere ob die Zielsetzung der klassischen verwaltungspolizeilichen Abwehr von Gefahren für Leben und Sicherheit von Menschen noch zu einer gegenstandsadäquaten Systembildung beitragen kann.

