Gemäß § 27i KSchG kann der Heimträger den Heimvertrag nur aus wichtigen Gründen und unter Einhaltung einer einmonatigen oder - bei Einstellung oder wesentlicher Einschränkung des Heimbetriebs - dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Wird vertraglich eine längere Kündigungsfrist vereinbart, gilt diese. (FN )
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

