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Kommt das HeimAufG nicht zur Anwendung, sind Freiheitsbeschränkungen strafrechtlich zu beurteilen

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtAufsatzMichael GannerÖZPR 2024/71ÖZPR 2024, 148 - 150 Heft 5 v. 12.11.2024

Betreuungseinrichtungen vermeiden nach Möglichkeit die Anwendbarkeit des Heimaufenthaltsgesetzes. Gelingt das, sind Freiheitsbeschränkungen an Bewohnern aber nicht beliebig zulässig. Sie werden dann zwar nicht systematisch kontrolliert, sind aber grundsätzlich von Amts wegen strafrechtlich zu verfolgen und nur straffrei, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

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