Betreuungseinrichtungen vermeiden nach Möglichkeit die Anwendbarkeit des Heimaufenthaltsgesetzes. Gelingt das, sind Freiheitsbeschränkungen an Bewohnern aber nicht beliebig zulässig. Sie werden dann zwar nicht systematisch kontrolliert, sind aber grundsätzlich von Amts wegen strafrechtlich zu verfolgen und nur straffrei, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.