§ 11b AVRAG regelt die Teilnahme der Arbeitnehmer (AN) an einer "Aus-, Fort- oder Weiterbildung". Der 1. Teil des Beitrags untersucht den Tatbestand der Bestimmung und die Rechtsfolgen, wonach die Arbeitgeber (AG) die Kosten für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zu tragen haben und diese auch als Arbeitszeit anzurechnen ist. (FN ) Der 2. Teil dieses Beitrags folgt im nächsten Heft der ÖZPR.