Das 2. ErwSchG trat mit 1. 7. 2018 in Kraft. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen oder vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Gemäß § 11 WFA-Grundsatz-Verordnung (FN ) hat eine interne Evaluierung eines neuen Gesetzes längstens nach fünf Jahren ab Inkrafttreten zu erfolgen, um mögliche Verbesserungspotentiale aufzuzeigen. Daher beauftragte das Bundesministerium für Justiz das Institut VICESSE, Vienna Centre for Societal Security, das 2. ErwSchG im Hinblick auf den Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft, auf die Stärkung der Autonomie (der vertretenen Personen) im Rechtsverkehr und in persönlichen Anliegen zu überprüfen. Untersucht werden sollte ferner auch, inwieweit das Instrument des Clearingverfahrens genutzt wird.

