Wrongful conception. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung: Bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis eines Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen nicht empfangen worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den Unterhaltsaufwand, den die Eltern für das Kind zu tragen haben. (FN 1)

