Die Frage, wie weit (elterliche) Erziehungsmaßnahmen gehen dürfen, ist nicht nur juristisch sehr spannend. Manchmal müssen hier die Gerichte entscheiden und unbestimmte Gesetzesbegriffe auslegen, etwa die "alterstypische Freiheitsbeschränkung" in § 3 Abs 1a HeimAufG.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

