Pflegegeldanspruch von ukrainischen Flüchtlingen. Personen, die vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen zu dem gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.
10 Ob S 62/23z

