Zuständigkeit für Behandlungskostenersatz aus Sozialhilfemitteln. VwGH: Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Rückersatz von Kosten der Krankenbehandlung aus Sozialhilfemitteln richtet sich nach dem Stmk SHG nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. Für die Dauer der stationären Krankenbehandlung hat dieser seinen Aufenthalt in der Krankenanstalt.
Ra 2023/10/0333

