Gemäß § 5 Abs 1 KA-AZG liegt Überstundenarbeit dann vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

