Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob eine elektronische Steh- und Aufrichthilfe eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) sein kann. Eine solche unterstützt Pflegepersonal bei der Mobilisierung immobiler Bewohner:innen, die noch einen Stehimpuls haben. Die Bewohner:innen werden dazu im Gerät fixiert. Ob eine elektronische Steh- und Aufrichthilfe bei Abwehr eines:einer Bewohners:Bewohnerin auch eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG sein kann, war unklar. Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind nach bisher ergangenen Entscheidungen des OGH etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den:die Bewohner:in zurückzuhalten. Hierzu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der:die Bewohner:in seinen:ihren seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt.

