Für die stationären Einrichtungen in der Akut- und Langzeitpflege bestehen spezialgesetzliche Normen, die genau festlegen, unter welchen Voraussetzungen freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässigerweise gesetzt werden dürfen. Es handelt sich dabei um . (FN ) Pflegepersonen im ambulanten Setting müssen hingegen auf allgemeine Rechtfertigungsgründe zurückgreifen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

