Nach § 259 Abs 2 ABGB hat das Gericht die Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

