Das Pflegegeld ist gemäß § 9 Abs 2 BPGG im Regelfall unbefristet zuzuerkennen. Die Befristung stellt sohin einen Ausnahmefall dar. Sie ist nur zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung der .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

