Obwohl die Kündigungsbestimmungen des Heimvertragsrechts grundsätzlich auf das Verhalten der Heimbewohner abstellen, ist es nicht auszuschließen, dass auch ein störendes Verhalten von Angehörigen eine Kündigung des Heimvertrags rechtfertigen könnte. Der Heimträger ist jedoch verpflichtet, auch Angehörige vor Aussprechung einer wirksamen Kündigung zu ermahnen und alle sonstigen zumutbaren Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (FN )

