Pflegevermächtnis: Höhe des "Pflegelohns". OGH: Das Pflegevermächtnis ist anhand des angemessenen Lohns des Pflegenden im Sinne des § 1152 ABGB nach Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen zu bemessen. Die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte können als Orientierungsgröße dienen.
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