Keine Haftung des Erwachsenenvertreters gegenüber Pflegeheim. OGH: Da die Pflichten des Erwachsenenvertreters der Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen, nicht jedoch dem Schutz des Vermögens Dritter dienen, haftet der Erwachsenenvertreter nicht einem Dritten gegenüber für die Verletzung einer solchen Pflicht.
1 Ob 52/21k

