Einsicht von Erben in den Erwachsenenschutzakt. OGH: Erben oder erbantrittserklärten Personen ist auch dann Einsicht in jene Bestandteile des Erwachsenenschutzakts zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn diese in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahrem und unbeeinflusstem Willen entsprochen haben.

