Erwachsenenschutzakt und Prozessgegner. OGH: Der Prozessgegner einer betroffenen Person hat selbst dann kein Recht auf Einsicht in den Erwachsenenschutzakt, wenn sich daraus Informationen über die Haftung der betroffenen Person ergeben können.
7 Ob 211/20k
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

