Sozialhilfe: Einsatz eigener Mittel. VwGH: Der vom Subsidiaritätsgedanken geforderte Einsatz eigener Mittel ist unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende das Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat. Eine Differenzierung zwischen hilfebedürftigen Personen, die ihr Vermögen behalten, und hilfebedürftigen Personen, die dieses in Einkommen umgewandelt haben, findet in der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG Deckung.

