Mit der Einführung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG) und den damit verbundenen gesetzlichen Änderungen bei Vertreterbestellungen bzw Vertreterhandlungen waren auch Änderungen der Entscheidungskompetenz in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen verbunden. So dürfen Einwilligungen in medizinische Behandlungen grundsätzlich nur Patienten selbst geben, eventuell auch unter Heranziehung des vom Gesetzgeber neu geschaffenen Instruments der Beiziehung von Unterstützern (§ 252 Abs 2 ABGB). Eine Fremdentscheidung durch einen Vertreter ist nur vorgesehen, wenn Selbstbestimmung nicht möglich ist. Aber auch im neuen Vertreterregime bleiben Problembereiche bestehen, von denen einige besonders praxisnahe hier auch aufgrund der Häufigkeit ihres Auftretens und der damit verbundenen Unsicherheiten näher beleuchtet werden sollen.

