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Ab wann bekommt ein potentieller Erbe Einsicht in den Pflegschaftsakt?

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtFragen aus der PraxisAufsatzMichaela SchweighogferÖZPR 2020/12ÖZPR 2020, 24 Heft 1 v. 12.2.2020

Die Möglichkeit der Akteneinsicht für Erben und erbantrittserklärte Personen wurde mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in § 141 Abs 1 AußStrG eingefügt. In Bezug auf strittige Informationen über den Gesundheitszustand des Verstorbenen beruht die Bestimmung auf der zu 2 Ob 194/14i ergangenen Entscheidung zum Recht erbantrittserklärter Erben auf Einsicht in den Pflegschaftsakt.

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