Kein Rekursrecht von Angehörigen bei Genehmigung des Wohnsitzwechsels der betroffenen Person. Angehörigen der betroffenen Person kommt im Umfang der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters keine Vertretungsbefugnis zu. Will ein Angehöriger einen Betroffenen anstelle des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vertreten, steht ihm daher nur die Möglichkeit offen, beim Pflegschaftsgericht seine Bestellung zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter anzuregen.

