Einer volljährigen - psychisch kranken oder aufgrund einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht entscheidungsfähigen - Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen (§ 271 ABGB in der Fassung des 2.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

