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Was versteht man unter "gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten"?

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtFragen aus der PraxisAufsatzHans Peter ZierlÖZPR 2019/52ÖZPR 2019, 90 Heft 3 v. 13.6.2019

Einer volljährigen - psychisch kranken oder aufgrund einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht entscheidungsfähigen - Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen (§ 271 ABGB in der Fassung des 2.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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