Nein! Gem § 262 Abs 1 ABGB (in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) ist die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

