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Vorsorgevollmacht

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtAufsatzMichael Doschko, Philipp FialaÖZPR 2019/47ÖZPR 2019, 82 - 84 Heft 3 v. 13.6.2019

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz rückt seit 1. 7. 2018 die selbstbestimmte Entscheidung für den Fall der Notwendigkeit einer Vertretung in den Mittelpunkt und führte das sogenannte Vier-Säulen-Modell ein. Die Vorsorgevollmacht als erste Säule dieses Modells ermöglicht es, im Zustand der vollen Entscheidungsfähigkeit selbstbestimmt Vertrauenspersonen zu wählen und deren Aufgabenbereiche individuell für den Fall des Eintritts der eigenen Entscheidungsunfähigkeit festzulegen. Bestimmte Personen sind jedoch als Vorsorgebevollmächtigte ausgeschlossen. So können zum Beispiel auch Pflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen sein.Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein möglich. Bei umfassender Vermögenslage ist die Errichtung vor einem Erwachsenenschutzverein jedoch nicht möglich.

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