Pflegebedürftige Menschen sind aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Verfassung häufig nicht mehr fähig, einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes oder eine Klage gegen den Pflegegeldbescheid bei Gericht einzubringen. Bereits mit dem Artikel Vertretungsbefugnis im Pflegegeldverfahren (FN ) wurden die Möglichkeiten zur Vertretung aufgezeigt. Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind nunmehr wesentliche Änderungen eingetreten, weshalb dieses Thema für Erwachsene erneut aufzugreifen ist.

