Wer in einem Pflegeberuf arbeitet, verrichtet zweifelsohne eine sowohl körperlich als auch psychisch belastende Tätigkeit. Aber nicht jede als "schwer" empfundene Arbeit ist letztendlich auch als "Schwerarbeit" im Sinne des geltenden Pensionsrechts zu qualifizieren. Gerade Pflegeberufe haben aufgrund ihrer faktischen Besonderheiten die Vollziehung der Schwerarbeitsverordnung und die höchstgerichtliche Judikatur wesentlich mitgestaltet. Im ersten Teil der vierteiligen Beitragsreihe (FN ) werden die allgemeinen Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen für die positive Berücksichtigung belastender Berufstätigkeiten im Rahmen des Pensionsantritts erörtert. In den folgenden drei Teilen werden die für Pflegeberufe besonders relevanten Tatbestände der Ziffern 1, 4 und 5 des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung ausführlich beleuchtet.

