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Verfassungsgerichtshof: "unbestimmtes", nicht "drittes Geschlecht"

Haftung, Kosten & QualitätAufsatzMatthias NeumayrÖZPR 2018/79ÖZPR 2018, 126 - 128 Heft 4 v. 3.8.2018

Im März 2018 hatte der VfGH beschlossen, eine Bestimmung des Personenstandsgesetzes (PStG 2013), die die Eintragung eines Geschlechts - gemeint: "männlich" oder "weiblich" - fordert, auf ihre Vereinbarkeit mit Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen. Art 8 EMRK gewährt ua ein Recht auf individuelle Geschlechtsidentität. Nun liegt das - nicht wirklich überraschende - Erkenntnis des VfGH vor: Er hob § 2 Abs 2 Z 3 PStG nicht als verfassungswidrig auf, weil die Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werden kann.

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