Nein! Gem § 5 Abs 1 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind hiefür die von der Einrichtung betrauten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (siehe § 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

