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Kann eine diplomierte Pflegeperson die Betrauung mit der Anordnung von Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG ablehnen?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2018/39ÖZPR 2018, 56 Heft 2 v. 12.4.2018

Nein! Gem § 5 Abs 1 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind hiefür die von der Einrichtung betrauten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (siehe § 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

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