Für Pflegebedürftige regelt § 25 Abs 4 BPGG eine Sperrfrist für eine neuerliche Antragstellung. Danach sind vom Entscheidungsträger Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld zurückzuweisen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen im Zuge der Antragstellung glaubhaft bescheinigt ist.

