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In der letzten Ausgabe der ÖZPR (2017/69) wurde die Frage behandelt, ob ein Sachwalter seiner Klientin das "Oben ohne"-Schwimmen in einem öffentlichen Badesee erlauben darf bzw ob er dies überhaupt verhindern kann. Wie ist diese Situation unter Anwendung des 2. ErwSchG zu sehen?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter Zierl, MMag. Michaela SchweighoferÖZPR 2017/86ÖZPR 2017, 150 Heft 5 v. 11.10.2017

Mit dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1. 7. 2018 stellt dann § 250 Abs 1 ABGB nF die allgemeine Grundsatzbestimmung für die Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten dar.

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