Mit dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1. 7. 2018 stellt dann § 250 Abs 1 ABGB nF die allgemeine Grundsatzbestimmung für die Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten dar.
Mit dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1. 7. 2018 stellt dann § 250 Abs 1 ABGB nF die allgemeine Grundsatzbestimmung für die Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten dar.
