Keine Verschwiegenheitsverpflichtung des Arztes und des Pflegepersonals in einem Erbschaftsstreit nach einem besachwalterten Erblasser. Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.
2 Ob 162/16m

