Heimkosten. VwGH: Zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung kann - ausnahmsweise und soweit zumutbar - das Vermögen des Ehegatten insoweit herangezogen werden, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Unterhalts ausreicht.
Ra 2017/10/0010

