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Rechtlich saubere Freiheitsbeschränkungen

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtAufsatzDr. Tamara Bachler, PLL.MÖZPR 2017/27ÖZPR 2017, 46 - 48 Heft 2 v. 12.4.2017

Wie schon in ÖZPR 2016/110, 178, erörtert, kann die psychisch und physisch sehr anspruchsvolle Arbeit in Pflegeheimen an die Grenzen der Kraft des Personals gehen. Unabhängig von der Persönlichkeit der zu Pflegenden ist das Arbeitspensum in Heimen ein Maximales. Hinzu kommt, dass insbesondere für das Pflegepersonal die Entlohnung ihrer harten Arbeit auf ein Minimum gesetzt wird, so wie es im Sozialsektor leider Usus ist. Das ist eine Ausgangsbasis, bei welcher es selbst für Außenstehende verständlich ist, wenn das Zumutbare und Erforderliche der Maßstab für das Pflegepersonal wird. Dennoch sollte auch hier stets darauf geachtet werden, dass insbesondere die Würde und die Selbständigkeit der zu Pflegenden nicht eingeschränkt werden. Was aber tun, wenn Voraussetzungen vorliegen, bei welchen das Gesetz (konkret das HeimAufG) verlangt, dass der zu Pflegende fixiert wird?

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