Ein derartiger Anspruch besteht ab jenem Zeitpunkt, ab dem die "Blindheit" objektiviert werden kann. Im seltenen Extremfall, in dem sich die Augen während der Schwangerschaft im Mutterleib nicht ausgebildet haben, bedeutet dies: ab der Geburt (genauer: bei sofortiger Antragstellung ab dem nächstfolgenden Monatsersten).

