Aus dem Kreis der Sachverständigen wird die Frage gestellt, ob bei einer komplett bettlägerigen Person neben der Mobilitätshilfe im engeren Sinn für das im Bett erforderliche Umlagern zusätzlich auch die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für die Begleitung bzw Unterstützung bei Wegen außerhalb des Hauses zu berücksichtigen ist.