Keine Klage gegen bloße Mitteilung eines Sozialversicherungsträgers. Eine bloße Mitteilung im Anschluss an eine amtswegige Nachuntersuchung, wonach weiterhin Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß vorliege und das Pflegegeld daher in unveränderter Höhe weiterhin ausbezahlt werde, ist kein Bescheid. Eine Klage dagegen, gerichtet auf eine Pflegegelderhöhung, ist daher unzulässig.
10 Ob S 156/15m

